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Statuten Verein Hasle Plus

Allgemeines
Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesen Statuten sind in männlicher Form abgefasst. Sie gelten auch für weibliche Mitglieder.

Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein HASLE plus ist der Zusammenschluss von aktiven Bürgern aus der Gemeinde Hasle. Er bildet keine Untergruppe einer politischen Partei.
  2. Er fördert das Zusammenleben, das Wohlergehen und die Mitwirkung der Bevölkerung in der Gemeinde Hasle. Er dient der Meinungsbildung und wahrt die Interessen der Mitglieder.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied von HASLE plus können alle Personen werden, welche älter als 16-jährig sind und sich zum Zweck des Vereins bekennen und seine Bestrebungen unterstützen.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied provisorisch aufnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn innert 30 Tagen nach der 2. Mahnung der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird. Bei anderen Ausschlussgründen ist dem auszuschliessenden Mitglied die Möglichkeit zu geben, gegenüber dem Vorstand oder der Versammlung dazu Stellung zu nehmen. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder werden zur Versammlung eingeladen und haben das Recht, ihre Meinung frei zu äussern. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal des Jahres statt, gemäss Jahresprogramm.
  2. Jedes Mitglied kann beim Vorstand verlangen, dass Sachfragen traktandiert werden. Die Anträge müssen 30 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Jedes Mitglied bezahlt zur Deckung der Unkosten einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe wird durch die Versammlung festgelegt.

Organisation

  1. Der Verein HASLE plus ist als Verein nach Zivilgesetzbuch Art. 60 organisiert. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand, spätestens 14 Tage vor dem Anlass, schriftlich einberufen. Die rechtskräftig angesetzte Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  2. Einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie behandelt folgende Geschäfte:
    - Genehmigung Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
    - Jahresbericht des Präsidenten
    - Rechnung und Revisorenbericht
    - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    - Budget
    - Mutationen
    - Wahlen
    - Verschiedenes, Jahresprogramm, Anregungen
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, max. 9 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Der Vorstand wird jeweils auf 4 Jahre gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
  4. Der Vorstand behandelt Fragen, welche für die Bürger von Wichtigkeit sind und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen und die Fraktionssitzungen vor. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung von Fraktionssitzungen, welche die Parlamentsgeschäfte behandeln. Dazu werden die Rats- und Kommissionsmitglieder eingeladen. Der Vorstand sorgt für die Information der Mitglieder und betreibt Öffentlichkeitsarbeit für HASLE plus.
  5. Der Vorstand ist befugt, innerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets finanzielle Verpflichtungen einzugehen und zu regeln.

Revisoren

  1. Die Kontrollstelle sind 2 Revisoren. Für sie gilt die gleiche Amtsdauer, ohne Amtszeitbeschränkung.

Schlussbestimmungen

  1. Mit Ausnahme der Änderungen der Statuten und der Auflösung des Vereins, die einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen, werden die Entscheide nach einem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins ist sein nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibendes Vermögen dem Fürsorgefonds der Gemeinde zu überweisen.

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